Welche Pflegestufe steht mir zu ?
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Zeitkorridore für den Pflegegeldantrag
5.1 Körperpflege
Die Hautpflege ist als integraler Bestandteil der Körperpflege bei den jeweiligen
Zeitorientierungswerten berücksichtigt. Zur Körperpflege zählt auch das Haarewaschen.
Es ist Bestandteil der Verrichtung Waschen/Duschen/Baden.
Erfolgt das Haarewaschen im Rahmen einer dieser Verrichtungen ist dies dort zu dokumentieren.
Alleiniges Haarewaschen ist der Verrichtung "Waschen" zuzuordnen und unter "Teilwäsche
Oberkörper" zu dokumentieren. Der notwendige zeitliche Hilfebedarf ist jeweils gesondert zu
dokumentieren. Ein ein- bis zweimaliges Haarewaschen pro Woche entspricht dem heutigen
Hygienestandard. Maßgebend ist
die medizinische bzw. pflegerische Notwendigkeit. Der Hilfebedarf beim Haarewaschen umfasst
auch die Haartrocknung.
1. Waschen
- Ganzkörperwäsche: (GK): 20 bis 25 Min.
- Teilwäsche Oberkörper: (OK): 8 bis 10 Min.
- Teilwäsche Unterkörper: (UK): 12 bis 15 Min.
- Teilwäsche Hände/Gesicht: (H/G): 1 bis 2 Min.
- Die Durchführung einer Intimhygiene zum Beispiel nach dem Toilettengang ist im Rahmen der Blasen- und Darmentleerung entsprechend zu berücksichtigen und anzuführen.
2. Duschen
Duschen: 15 bis 20 Min. Hilfestellung beim Betreten der Duschtasse, bzw. beim Umsetzen des Pflegebedürftigen zum Beispiel auf einen Duschstuhl, ist im Bereich der Mobilität "Stehen" zu berücksichtigen. Wenn bei dieser Verrichtung nur Teilhilfen (Abtrocknen / Teilwaschungen) anfallen, kann der Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt werden.
3. Baden
Baden: 20 bis 25 Min. Eine Hilfestellung beim Einsteigen in die Badewanne ist im Bereich der Mobilität "Stehen" zu berücksichtigen. Wenn bei dieser Verrichtung nur Teilhilfen (Abtrocknen / Teilwaschungen) anfallen, kann der Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt werden.
4. Zahnpflege
Zahnpflege: 5 Min. So weit nur Mundpflege erforderlich ist, kann der Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt werden. Gutachtenformular 74
5. Kämmen
Kämmen: 1 bis 3 Min.
6. Rasieren
Rasieren: 5 bis 10 Min.
7. Darm- und Blasenentleerung
Nicht zu berücksichtigen ist unter diesen Verrichtungen die eventuell eingeschränkte Gehfähigkeit beim Aufsuchen und Verlassen der Toilette. Kann der Pflegebedürftige die Toilette nur deshalb nicht alleine aufsuchen, ist dies unter "Gehen" im Bereich der Mobilität festzustellen und zeitlich zu bewerten. Spezielle pflegeerschwerende Faktoren: massive chronische Diarrhö, Erforderlichkeit der mechanischen Harnlösung oder der digitalen Enddarmentleerung.
- Wasserlassen (Intimhygiene, Reinigen der Toilette bzw. des Umfeldes): 2 bis 3 Min.
- Stuhlgang (Intimhygiene, Reinigen der Toilette bzw. des Umfeldes): 3 bis 6 Min.
- Richten der Bekleidung: insgesamt 2 Min.
- Wechseln von Windeln (Intimhygiene, Entsorgung)
- nach Wasserlassen: 4 bis 6 Min.
- nach Stuhlgang: 7 bis 10 Min.
- Wechsel kleiner Vorlagen: 1 bis 2 Min.
Beachte: Der im Rahmen eines Toilettentrainings erforderliche Windelwechsel ist von seinem zeitlichen Aufwand her in der Regel sehr viel geringer ausgeprägt als ein üblicher Windelwechsel, dem eine unkontrollierte und ungeregelte Harnblasen- und Darmentleerung zugrunde liegt.
- Wechseln/Entleeren des Urinbeutels: 2 bis 3 Min.
- Wechseln/Entleeren des Stomabeutels: 3 bis 4 Min.
5.2 Ernährung
8. Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
Hierzu zählen nicht das Kochen oder das Eindecken des Tisches. Die Zubereitung von Diäten ist nicht hier, sondern unter der lfd. Nr. 17 "Kochen" zu berücksichtigen.
- mundgerechte Zubereitung einer Hauptmahlzeit (einschließlich des Bereitstellen eines Getränkes): je 2 bis 3 Min.
So weit nur eine Zwischenmahlzeit oder ein Getränk zubereitet oder bereitgestellt werden, kann der Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt werden. Gutachtenformular 75
9. Aufnahme der Nahrung
Spezielle pflegeerschwerende Faktoren: Schluckstörungen / Störungen der Mundmotorik, Atemstörungen.
- Essen von Hauptmahlzeiten einschließlich Trinken (max. 3 Hauptmahlzeiten pro Tag): je 15 bis 20 Min.
Verabreichung von Sondenkost (mittels Schwerkraft/Pumpe inklusive des Reinigens des verwendeten Mehrfachsystems bei Kompletternährung): 15 bis 20 Min. pro Tag, da hier nicht portionsweise verabreicht wird. So weit nur eine Zwischenmahlzeit bzw. ein Getränk eingenommen wird, kann der Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt werden.
5.3 Mobilität
10. Selbständiges Aufstehen und Zubettgehen Umlagern
Der durch das Umlagern tagsüber und/oder nachts anfallende Pflegeaufwand nach Häufigkeit und Zeit wird als integraler Bestandteil der Grundpflege betrachtet und entsprechend berücksichtigt. Dabei wird so verfahren, dass ein alleiniges Umlagern (ohne Zusammenhang mit den Verrichtungen der Grundpflege) der Verrichtung "Aufstehen/Zubettgehen" zugeordnet und entsprechend dort im Formulargutachten dokumentiert wird. Fällt das Umlagern in Verbindung mit den Verrichtungen an, so erfolgt die Zuordnung und Dokumentation sowie die zeitliche Berücksichtigung bei der jeweiligen Verrichtung. Der Transfer auf einen Rollstuhl/Toilettenstuhl ist nicht beim Aufstehen und Zubettgehen mit zu berücksichtigen, sondern beim Hilfebedarf des "Stehens". Spezieller pflegeerschwerender Faktor: Dekubitus
- einfache Hilfe zum Aufstehen/zu Bett gehen: je 1 bis 2 Min.Umlagern: 2 bis 3 Min.
11. An- und Auskleiden
Bei der Feststellung des Zeitaufwandes für das An- und Ablegen von Prothesen, Korsetts und Stützstrümpfen hat der Gutachter aufgrund einer eigenen Inaugenscheinnahme den Zeitaufwand individuell zu messen. Das komplette An- und Auskleiden betrifft sowohl den Ober- als auch den Unterkörper. Daneben kommen aber auch Teilbekleidungen und Teilentkleidungen sowohl des Ober- als auch des Unterkörpers vor und müssen gesondert berücksichtigt werden. Gutachtenformular 76 Spezieller pflegeerleichternder Faktor: Optimal behinderungsadaptierte Kleidung
- Ankleiden gesamt: (GK): 8 bis 10 Min.
- Ankleiden Oberkörper/Unterkörper: (TK): 5 bis 6 Min.
- Entkleiden gesamt: (GE): 4 bis 6 Min.
- Entkleiden Oberkörper/Unterkörper: (TE): 2 bis 3 Min.
12. Gehen
Die Vorgabe von orientierenden Zeitwerten ist aufgrund der unterschiedlichen Wegstrecken, die seitens des Pflegebedürftigen im Rahmen der gesetzlich definierten Verrichtungen zu bewältigen sind, nicht möglich. Zur Ermittlung des zeitlichen Hilfebedarfs vgl. Ziffer D 5.V/5.1 lfd. Nr. 12.
13. Stehen
Notwendige Hilfestellungen beim Stehen sind im Hinblick auf die Durchführung der gesetzlich vorgegebenen Verrichtungen im Rahmen aller anfallenden notwendigen Handlungen zeitlich berücksichtigt (siehe aber auch lfd. Nr. 15). Zu werten im Bereich des "Stehens" sind jedoch notwendige Transfers, z. B. auf einen Rollstuhl und/oder einen Toilettenstuhl, in eine Badewanne oder Duschtasse.
- Transfer auf den bzw. vom Rollstuhl / Toilettenstuhl / Toilette
- in die bzw. aus der Badewanne / Duschtasse : je 1 Min.
14. Treppensteigen
Keine andere Verrichtung im Bereich der Grundpflege ist so abhängig vom individuellen Wohnbereich des Antragstellers wie das Treppensteigen. Aus diesem Grund ist die Vorgabe eines Zeitorientierungswerts nicht möglich. Zur Ermittlung des zeitlichen Hilfebedarfs vgl. Ziffer D 5.V/5.1 lfd. Nr. 14. Bei Begutachtungen in stationären Einrichtungen kann ein Hilfebedarf beim Treppensteigen wegen der Vorgabe der "durchschnittlichen häuslichen Wohnsituation" nicht gewertet werden (siehe aber auch lfd. Nr. 15).
15. Verlassen und Wieder aufsuchen der Wohnung
Die Vorgabe von Zeitorientierungswerten ist nicht möglich. Zur Ermittlung des zeitlichen Hilfebedarfs vgl. Ziffer D 5.V/5.1 lfd. Nr. 15.
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